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Meeting in Wien soll zur Klärung beitragen
UVP kennt man von vielen Projekten: Im Verkehrsbereich, für Windparks, … gibt es eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei großen Projekten wie etwa Autobahnen regelt die ESPOO-Konvention die grenzüberschreitende Beteiligung anderer Staaten und Öffentlichkeiten.
Einfacher geht es, wenn man ein Atomkraftwerk nach 30 oder 40 Jahren einfach länger laufen lassen möchte, denn da genügt ein Stempel der nationalen Atomaufsichtsbehörde. Doch seit eine ukrainische NGO im Jahr 2014 Recht bekommen hat, wonach laut ESPOO-Konvention über die grenzüberschreitende UVP sehr wohl nach 30 Jahren eine UVP notwendig gewesen wäre, geht es rund unter den ESPOO-Konventionsstaaten. Denn die Atomlobby lässt sich nicht gerne in die Suppe spucken, mit Bürgerbeteiligung und grenzüberschreitend!
Es wird sogar geleugnet, dass sich ESPOO überhaupt auf Atomkraftwerke bezieht. Daher wurde eine Arbeitsgruppe gegründet: die Ad-hoc-Working-Group on Lifetime Extension of Nuclear Power Plants unter der UNECE Espoo-Konvention. Auch wenn vor allem die Slowakei, aber auch Belgien und Frankreich dieses Thema am liebsten verschwinden lassen würden, so wehrt sich auch das damit befasste Implementierungskomitee der Konvention. Denn dort sind bereits mehr als 19 weitere Fälle von Beschwerden über Laufzeitverlängerungen, etwa auch Dukovany, zur Entscheidung eingereicht worden und daher ist der Druck enorm.
Von Montag 2. Dezember bis Mittwoch machten die Delegationen der Ad-hoc-Gruppe in Wien Station. Auch die Stakeholder waren eingeladen. Patricia Lorenz von GLOBAL 2000 vertrat als Expertin die Interessen der Öffentlichkeit bei einer mehrstündigen Diskussion, die versuchte die drei großen Streitpunkte zu klären:
I) Die Frage was genau die UVP-Pflicht auslösen könnte?
II) Die Frage was in diesem Zusammenhang die relevante Entscheidung ist?
III) Und die Frage der Wahrscheinlichkeit?
Ad I)
… ist es tatsächlich schwierig die Lebensdauerverlängerung von AKW unter die ESPOO-Konvention bzw. deren Umsetzung in EU-Recht als UVP-Richtlinie allgemein gültig festzulegen. Allein die Frage, ob es sich um ein neues Projekt oder eine große Änderung nach den Bestimmungen handelt, ist schwierig. Das vom österreichischen Ökobüro ausgearbeitete Papier erläutert die Folgen des bahnbrechenden Urteils des EUGH zur UVP-Pflicht für die belgischen Reaktoren vom Sommer 2019, als auch die diversen Änderungen an AKW, die über 30-40 Jahren an de facto allen vorgenommen werden, sei es zu Leistungserhöhung, Sicherheitsverbesserung oder eben schon mit Blick auf die Lebensdauerverlängerung.
Ad II)
… geht es darum, wann und wie die Entscheidung für die Verlängerung des Betriebs fällt, dies ist unterschiedlich je nach Land und viele AKW laufen mit zeitlich unbeschränkten Genehmigungen. Der letzte Themenkomplex basiert auf der Anforderung von Annex 1 der ESPOO-Konvention, wo sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit von grenzüberschreitenden Folgen stellt. Diese ist nicht nur der Meinung der NGO, sondern auch weiterer Experten klar bei jedem Kernkraftwerk (KKW) gegeben. Es könnte sich um einen Versuch handeln, durch das Vorlegen von probabilistischen Berechnungen (PSA) eine UVP-Pflicht von KKW in Lebensdauerverlängerung zu vermeiden, weil ja die Wahrscheinlichkeit so gering sei.
Es werden noch bis Mai 2020 einige heftige Diskussionen geführt werden, bis eine Guidance von den Vertragsstaaten im Dezember 2020 in Genf beschlossen werden kann. Interessant ist natürlich, warum sich die Betreiberstaaten so vehement gegen eine UVP wehren, hat eine solche doch noch kein Kernkraftwerk verhindert. Vielleicht fürchten sie die politische Sprengkraft bei einzelnen umstrittenen Projekten wie etwa Dukovany, den belgischen Reaktoren Doel und Tihange oder Kattenau (Cattenom) in Frankreich, gegen deren Betrieb vor allem die Bewohner in der Grenzregion auf der deutschen Seite eintreten. Auch könnte im Zuge einer UVP die Frage der Alternativen zum Kernkraftwerk aufkommen.
Für Österreich wäre es jedenfalls wichtig, sich an den anstehenden Lebensdauerverlängerungen von Mochovce 1 und 2 beteiligen zu können, aber auch betreffend Temelin 1 und 2.
Link zur ESPOO-Konvention
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